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Includierte Leistungen:
 
Limited für 299 €

 
# Gründung in 1-2 Arbeitstagen
# Keine Unterschrift erforderlich
# Abwicklung komplett per e-Mai
# incl. Registered Office
# incl. Company Secretary
# incl. deutscher Übersetzung
# incl. Postweiterleitung auch für
  normale Geschäftspost(excl.Porto)
# incl. Gründungsurkunde
# incl. Memorandum & Articles
# incl. Aktienzertifikate
# incl. Directors Register
# incl. Secretaries Register
# incl. Aktionärs-Register
# incl. Gründungsprotokoll
# incl. Bestellung zum Director
 
Deutschlandpaket 499 €
 
Alle Leistungen des Limited-Paket
+ beglaubigter Registerauszug
+ beglaubigte Übersetzung
+ Apostille wo erforderlich
 
Limited & Co. KG Paket 499 €
 
Alle Leistungen des Deutschland Paketes
+ KG Vertrag
+ Prokuravertrag
 
Anonym Paket 1.999 €
 
Alle Leistungen des Ltd.&Co.KG Paketes
+ Treuhanddirektor Limited
+ Treuhandaktionär Limited
+ Treuhandkommanditist KG
 
Schuldenfrei in 12 Monaten ab Antragstellung - 5000 €
 
Komplette Abwicklung Ihrer Privat- Insolvenz innerhalb von nur 18 Monaten - statt der üblichen 7 Jahre. Zusatzkosten fallen nur nur für Miete an und Steuern/Versicherung.
 
Neuanfang nach Insolvenz
 
Ob Sie noch in der Insovenz sind oder die Restschuldbefreiung erfolgreich abgeschlossen haben, Sie können unpfändbar und völlig  legal unbegrenzt Einnahmen aus unterneh- merischer Tätigkeit erzielen. Leider nicht für Angestellte möglich. Wir sagen Ihnen wie,
 
Fragen Sie uns.
 
Kontakt 0044 788 788 4717
wir sprechen deutsch
Anonymitäts-Paket
Limited & Co. KG
Schuldenfrei nach 12 - 20 Monaten via UK
Büroservice London -  Berlin und Las Vegas
Die 100%ig anonyme Holding
Lohnnebenkosten und Steuern sparen
US-Inc als Holding
Anteils-/Eigentumsübertragung
 
Eine Anteilsübertragung oder ein Eigentümerwechsel muß bei der Limited dem britischen Schatzamt gemeldet werden. Denn natürlich will man in solchen Fällen Steuern auf den Verkaufserlös  kassieren. Zwar kommt es im Leben der Limited unserer Erfahrung nach nicht sehr oft zu Anteilsübertragungen, aber sehr häufig stellt sich  das Problem die Eigentümerstruktur gegenüber Dritten nicht offenlegen zu müssen bzw. zu wollen.
Es empfiehlt sich daher eigentlich immer mit einem Nominee-Aktionär zu gründen, da Ihnen dies gegenüber Dritten, aber auch im Falle von Scheidung oder im Erbfall Anonymität und Sicherheit gibt. Das kostet zwar 360 € im Jahr doch im Falle eines Falles spart Ihnen dies ein Vielfaches. Auch Eigentums- oder Anteils- übertragungen werden dadurch einfacher und schneller abgewickelt. Natürlich ist klar, dass Sie schlußendlich gegenüber Ihrem Finanzamt immer korrekte Angaben machen müssen.
 
 
Bankkonto in Deutschland
 
In der Regel werden Sie in Großstädten immer eine Bank finden, die gerne ein Konto für Ihre Limited einrichtet. In ländlichen Regionen kann dies aber problematischer werden. So lehnen die Volks- und Raiffeisenbanken die Kontoeröffnung bis auf Ausnahmefälle immer ab. Auch die Sparkassen sind keine Fans der Limited. Sollten Sie also in Ihrer Nähe keine Bank finden die für Ihre Limited ein Konto einrichten möchte, oder haben Sie eine schlechte Schufa oder andere Wirtschaftsauskunft? Das ist kein wirkliches Problem! Denn gerne weisen wir Ihnen auf Wunsch eine deutsche Bank nach (große deutsche Bankengruppe), die ein Konten für Ihre Limited einrichtet - natürlich mit Internetbanking. Kosten 49 €. Garantie: Richtet die Bank kein Konto für Ihre Limited ein erhalten sie die Gebühr selbstverständlich in voller Höhe zurück!
 
 
Bankkonto in England
 
Wenn Sie als Director der Limited nicht in England wohnen wird es ohne eine Empfehlung sehr schwer für Sie werden ein Konto für Ihre Gesellschaft bei einer britischen Bank zu erhalten. Die Antigeldwäsche und Antiterror Gesetze machen es "Aliens" hier sehr schwer. Ein Konto in UK kann jedoch sehr wichtig sein, wenn Sie die Limited als Einkaufsgesellschaft, Holding etc. betreiben oder über Gewinnabführungsverträge von den günstigen britischen Steuersätzen profitieren wollen (20 % für small companies bis zu einem Gewinn von 300.000 GBP = ca. 390.000 Euro). Aber auch um den Nachweis einer "lebenden Firma" (siehe e-Book "Mit der Limited arbeiten) gemäß Fragenkatalog der deutschen Finanzbehörden zum Außensteuerrecht zu führen. In der Regel sind die Banken nur zur Kontoeröffnung bereit, wenn Sie die Empfehlung eines langjährigen Geschäftspartners aus UK vorweisen können. Viele Institute lehnen jedoch generell "Aliens" (Nicht UK- Residents) ab. Inwieweit dies eine Diskriminierung nach EU-Recht darstellt bliebe zu prüfen. Doch wer verklagt schon eine Bank? Hier können wir Ihnen für 300 Euro den Service einer Kontoeinrichtung bei einer britischen Großbank bieten. Wir senden Ihnen dazu nicht nur Antragsformulare zu, wie dies viele Mitbewerber tun, sondern wickeln den Kontoantrag direkt mit der Bank ab und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Bisher wurde noch kein einziger durch uns begleiteter Kontoantrag abgelehnt. Auch wenn es in schwierigen Fällen mal etwas länger dauern kann.
 
 
Beratung
 
Zwar erhalten Sie vor dem Kauf, also bevor Sie unser Kunde sind, nach dem Discounterprinzip keine Beratung, denn dafür gibt es ja das Buch: "
Mit der Limited arbeiten", doch sind Sie erst eimal unser Kunde, so stehen wir Ihnen natürlich für Fragen, die nicht im Buch behandelt sind, mit Rat und Tat und kostenfrei zur Seite. Lediglich bei konkreten Projekten - Sie wollen einen Vertrag ausgearbeitet haben, wir sollen Ihre Steuererklärung für Sie erstellen und einreichen oder die jährlichen Meldungen ans Register für Sie ausfüllen, berechnen wir Ihnen die Kosten nach konkretem Aufwand. Genau wie Sie dies von Ihrem Steuerberater, Anwalt etc. kennen.
Allerdings können Sie die jährlichen Meldungen (Achtung mindestens 150 Pfund Strafe ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung bei nicht pünktlicher Einreichung) und die Steuererklärung auch ohne Hilfe anhand der Muster in dem Buch "Mit der Limited arbeiten" ausfüllen und einreichen, so dass auch hier keine Folgekosten für Beratung oder Steuerberater entstehen.
 
 
Billiganbieter - Gefahr für den Gründer- die ideale Lösung - oder ist nur teuer gut?
 
Auf vielen Webseiten - vornehmlich teurer Anbieter - wird vor sogenannten Billiganbietern gewarnt, die nicht seriös seien. Unter "Kosten einer Limitedgründung" weiter unten stellen wir dar, dass die echten Gesamtkosten einer Gründung durch einen professionellen Anbieter um die 150 Euro liegen. Dazu addieren sich die Kosten für das gesetzlich konforme Büro, was die meisten Agenturen nicht bieten.  Damit sind Preise ab ca. 200 Euro für Mailboxadressen und ca. 300 Euro für echte Büroadressen realistisch, seriös und ermöglichen ein "Full Service" Angebot. Konditionen auf diesem Level können natürlich nur geboten werden, wenn auf eine langfristige Zusammenarbeit abgezielt wird und Zusatzservices dazu kommen. Ein Anbieter, der praktisch für die gleiche Leistung allerdings 1.000 oder sogar 2.000 Euro verlangt und somit mehrere hundert Prozent aufschlägt, wird zum einen nicht viele Neu-Kunden im Jahr gewinnen und zum anderen viele Kunden schon nach einem Jahr an günstigere Anbieter verlieren. Hier muß der Kunde also immer mal wieder wechseln, bis er einen günstigen und seriösen Anbieter gefunden hat und der teure Anbieter braucht die hohen Preise um sich bei seinen wenigen Abschlüssen über die Runden zu retten. Der preiswerte, realistische Anbieter im Bereich bis 400 Euro  hingegen muß kaum Werbung betreiben und gewinnt viele Kunden über Empfehlungen, so dass sich der niedrige Preis schnell auch für den Anbieter auszahlt. Eine echte Win/Win Situation bei der beide Seiten profitieren.
 
Voraussetzung ist natürlich, dass die Leistung vergleichbar ist. So gibt es Angebote für eine Gründung ab 30 Euro im Web. Dort ist aber keine Übersetzung ins deutsche enthalten, die individuell erstellt alleine schon um die 450-700 Euro kosten kann. Oder es wird bei den HR- oder KG-Paketen keine Apostille mit geliefert, das Registered Office ist nicht enthalten etc.
 
Vorsicht bei sogenannten "Lifetime" Secretaries und Registered Offices. Hier sollen in den Folgejahren für die Lebenszeit der Firma keine weiteren Kosten für diese Services anfallen. Doch welche Lifetime ist hier gemeint?  Die Ihrer Limited oder der Limited des Anbieters, die er ja jederzeit zumachen kann? Prüfen Sie also wer Ihnen die Garantie gibt und wovon er leben will, wenn er in den Folgejahren keine Gebühren mehr von Ihnen bekommt. Würden Sie gratis jahrelang für jemanden arbeiten? Und woher bezahlen diese Anbieter jedes Jahr die Portokosten für die Weiterleitung der Unterlagen von Register und Steuerbehörde (jeweils dicke Briefe mit teurem Porto)? Gehen Sie also an alle Angebote immer mit gesundem Menschenverstand heran und fragen Sie sich: Würde ich das auch so machen?
 
 
 
Büroservice - brauche ich den wirklich zusätzlich?
 
Am Anfang haben wir Limiteds für 99 Euro verkauft. Doch sind praktisch alle Kunden in Deutschland nach und nach auf das Problem gestossen, dass Sie gegenüber Behörden, Banken, Lieferanten etc. eine Anschrift in England angeben mussten oder diese einfach Briefe an die "Registered Office Adresse" geschickt haben. An der im Paket eingeschlossenen Registered Office Adresse werden aber lediglich britische Behördenbriefe angenommen. (Das ist übrigens bei allen Anbietern das gleiche). Andere Post ist praktisch verloren, gilt Ihnen aber rechtlich als zugestellt. Da dies immer wieder zu Problemen führte ist jetzt ein Postweiterleitungsservice obligatorisch im Paket enthalten, das damit 299 Euro kostet. Denn die Mietkosten für ein den gesetzlichen erfordernissen entsprechendes physisches Büro sind nicht unerheblich.
Anteils-/Eigentumsübertragung
Anteils-/Eigentumsübertragung
Bankkonto in Deutschland
Bankkonto in England
Beratung/Consulting
Billiganbieter - Gefahr oder Lösung?
Büroservice - brauche ich den wirklich?
Dokumente
Folgekosten - ab dem 2. Jahr
Generalvollmacht - Der Selbstmord
Handelsregistereintrag  -  ja oder nein?
Anonymität
Kosten einer Limitedgründung
Stammkapital - wie hoch? - Einzahlung?
Lifetime Secretaries & Registered Offices
Repräsentanz in Deutschland
Steuerberater
Steuern
Lebende Firma
Treuhänder - Treuhanddirektor / -aktionär
Übersetzungen
Zweigniederlassung in Deutschland
Zweigniederlassung in Deutschland
Zweigniederlassung in Deutschland
Zum Schluß ein professioneller Rat
Zweigniederlassung in Deutschland
Zweigniederlassung in Deutschland
Fragen und Antworten    (eine Auswahl in alphabetischer Reihenfolge)
 
 
 
 
Dokumente
 
Beim Limited-Basispaket für 299 Euro erhalten Sie von uns standardmäßig folgende Dokumente in digitaler Form, die Sie sich - so oft Sie wollen - ausdrucken können. Diese Ausdrucke sind dann Originale.
 
# Certificate of Incorporation (Gründungurkunde)
# Memorandum und
# Articles of Association
# Share Certificate (Aktienzertifikat)
# Register of Members
# Register of Directors
# Register of Secretaries
# Minutes of first Meeting of Directors
# Deutsche Übersetzung von Memorandum und Articles
 
Diese Dokumente reichen in der Regel für eine Gewerbeanmeldung aus. Wenn Sie ein Bankkonto in Deutschland eröffnen wollen benötigen Sie zusätzlich je nach Bank u.U. einen beglaubigten Registerauszug. Der kostet 100 Euro incl. Übersetzung.
Für einen Handelsregistereintrag benötigen Sie zusätzlich zum beglaubigten Registerauszug eine Apostille zzgl. beglaubigter Übersetzung (200 Euro).  Diese dauert rund 3-4 Wochen.
Ein beschleunigter Registerauszug mit Apostille (ca. eine Woche) ist per Expressabwicklung für 400 Euro möglich. Dazu addieren sich jeweils die Postlaufzeiten.
Der beglaubigte Registerauszug und die Apostille sind in den Deutschland- und KG-Paketen (499 €) natürlich bereits enthalten. Lediglich bei Expressabwicklung wird ein Zuschlag von 200 € erhoben.
Bitte beachten Sie bei Preisvergleichen ob die beglaubigte Übersetzung ins Deutsche von Registerauszug und Apostille durch einen vereidigten Übersetzer mit im Preis inbegriffen ist!
 
 
 
Folgekosten
 
Die Folgekosten bei allen Paketen betragen:
 
348 Euro p.a. für Management, Consulting, Registered Office, Company Secretary, Registergebühren und Postweiterleitung plus gegebenenfalls gebuchte Zusatzleistungen wie z.B. Treuhänder oder Büroservice.
Weitere Kosten kommen nicht hinzu. Gegebenenfalls notwendige Preisanpassungen über 10 % berechtigen zur sofortigen Kündigung.
 
 
Generalvollmacht - Selbstmord für Ihre Gesellschaft
 
Immer wieder findet man bei dilettantischen Anbietern den Tipp mit einer "Generalvollmacht"  zu arbeiten. Offenbar haben diese noch nie die deutschen Gesetze studiert. Denn nach dem Außensteuergesetz und ständiger Rechtsprechung gilt automatisch als wirtschaftlicher Eigentümer einer Limited, wer eine Generalvollmacht inne hat. Und dank Beweislastumkehr muß nicht die Finanzbehörde, das Gericht etc. Ihnen beweisen, dass Sie Inhaber der Limited sind, sondern Sie müssen beweisen, dass Sie es nicht sind. In der Praxis ein Ding der Unmöglichkeit. Denn kein Treuhänder wird für Sie einen Meineid schwören. Also ein klassisches Eigentor. Arbeiten Sie einfach als Angestellter (Prokurist) Ihrer Firma (KG), ggfs. angestellter Geschäftsführer der deutschen - im Handelsregister eingetragenen - Niederlassung.
Handelsregistereintrag in Deutschland - ja oder nein?
 
Repräsentanz - unselbständige oder selbständige Zweigniederlassung

 
Wenn Sie mit Ihrer Limited in Deutschland tätig sein wollen, so wollen Ihnen die Behörden einreden, Sie müssten sich ins Handelsregister eintragen lassen. Das ist zwar formal (nach §13 HGB) korrekt, jedoch verlieren Sie durch den Handelsregistereintrag fast alle Vorteile der Limited (mit Ausnahme des niedrigeren Stammkapitals gegenüber der GmbH). Insbesondere unterliegt der Geschäftsführer in einer Reihe von Fällen der knallharten deutschen Haftungsrechtsprechung incl. strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. bei Konkurs- verschleppung) und nicht mehr der liberalen britischen Rechtsprechung. Da eine Eintragung praktisch nur Nachteile mit sich bringt, sollte man sich diesen - aus unserer Sicht unnötigen - Schritt gut überlegen. Denn Sie haben eine Reihe von Alternativen. So können Sie mit Ihrer Limited in Deutschland tätig werden als:
 
Repräsentanz: über die nur die Kundenbetreuung läuft. Verträge und Rechnungen werden mit Ihrer UK- Adresse erstellt. Es liegt keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vor. Es ist keinerlei behördliche Anmeldung erforderlich.
 
unselbständige Zweigniederlassung: Es liegt eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn in Deutschland vor, aber es ist keine gesonderte Geschäftsführung für Deutschland berufen. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Weder muss dafür eine beglaubigte Übersetzung von Memorandum und Articles vorgelegt werden noch ein HR-Auszug mit Apostille. Auch wenn manche Gemeinde dies gerne fordert. Haben Sie immer im Hinterkopf: Es heißt Gewerbeanmeldung nicht Gewerbegenehmigung. Die Genehmigung haben Sie praktisch schon durch EU-Recht. Die dürfen deutsche Behörden nicht beschneiden.
 
selbständige Zweigniederlassung: Es liegt eine Betriebsstätte in Deutschland vor und es wird ein gesonderter Geschäftsführer für Deutschland bestellt bzw. der Sitz ganz nach Deutschland verlegt. Hier ist die Eintragung ins Handelsregister lt. HGB vorgeschrieben. Diese bietet Ihnen wie schon gesagt in der Praxis eher nur Nach- denn Vorteile. So müssen Sie eine beglaubige Übersetzung von Memorandum und Articles vorlegen, sich einer Überprüfung durch die IHK und die Finanzbehörden stellen, die Registergebühren per Vorschuß bezahlen, etc. Alles Dinge, die den Eintragungsprozess aufhalten/verzögern. Darüberhinaus  verlieren Sie für die Niederlassung den Durchgriffshaftungsschutz und unterliegen fast vollständig dem deutschen Rechtssystem. Diese Variante sollten Sie höchsten wählen, wenn der deutsche Geschäftsführer lediglich ein Angestellter der Limited ist und nicht mit dem Director in UK oder einem Anteilseigner identisch. Denn nur dann lässt sich die persönliche Durchgriffshaftung u.U. vermeiden. Die strafrechtliche Haftung (Konkursverschleppung u.a.) bleibt jedoch am dt. GF hängen. Auch werden Sie von den Behörden mit umfangreichen Fragebögen traktiert.
 
Limited & Co.KG: Die ultimative Alternative zum Handelsregistereintrag der Limited, wenn eine steuerliche Betriebstätte (selbständige Zweigniederlassung) vorliegt. Statt nun eine Niederlassung einzutragen und mit dem teilweise doch vorhandenen Stigma der Limited zu leben, machen Sie hier einfach eine neue Firma auf, eine KG, bei der die Limited "nur" der Komplementär, also der persönlich haftende Teil ist. Sie treten damit in Deutschland in der urdeutschen Firmenform der KG auf (Ltd.&Co.Kommanditgesellschaft) und werden eher als deutsche Firma wahrgenommen denn als "Limited". Damit handeln Sie völlig gesetzkonform ohne die Haftungsvorteile der Limited zu gefährden und sich investigativen Behördenfragen stellen zu müssen. Denn nur die KG wird ins deutsche Handelsregister eingetragen. Die Komplementär-Limited bleibt rechtlich in UK und unterliegt auch nur der dortigen Rechtsprechung. Ein dickes Plus für Sie, da damit praktisch jegliche Durchgriffshaftung entfällt - ausgenommen natürlich bei Straftaten. Auch sind bei der KG Privatentnahmen problemlos, die bei der Limited eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen würden. Damit ist dies die ideale Lösung, die lediglich 499 € kostet.
Kosten einer Limitedgründung
 
Unser Limited-Paket wird aktuell mit exakt den gleichen Leistungen im Internet zwischen 250 und 1.500 Euro angeboten. Der Unterschied besteht lediglich in der Verdienstspanne des Anbieters.
 
Die reine Gründung einer Limited kostet lediglich rund 25 Euro an Gebühren für das Register. Die können Sie auch selber direkt vornehmen. Was Sie dann noch zwingend brauchen ist ein Registered Office, das Sie ab 75 €  p.a. auf Postfachbasis oder 1.000 € p.a. für ein gesetzlich konformes Office kostet und einen Company Secretary (ab 50 Euro p.a.), der zwar seit 6.4.2008 nicht mehr vorgeschrieben ist, Ihnen aber die Einhaltung von Fristen und den Umgang mit Behörden erheblich erleichtert. Damit sind Sie bei mindestens 150 Euro oder einem vielfachen wenn Sie selber ein eingenes, gesetzeskonformes Office anmieten wollen. Wir berechnen Ihnen dafür 299 Euro, wobei zusätzlich noch die Postweiterleitung für normale Geschäftspost enthalten ist. Also praktisch billiger als Sie es selber machen könnten.
 
Den potentiellen 50 Euro Ersparnis bei Verzicht auf den Company Secretary stehen viele hundert Pfund an Strafen gegenüber, die bei Fristversäumnissen anfallen. Nur wenn Sie selber im englischen Recht bestens bewandert sein sollten und alle Fristen kennen, da jedes Fristversäumnis (min. 3 Fristen p.a.) wenigstens 150 Pfund Strafe kostet, sollten Sie auf den CS verzichten. Denn wenn Sie nur ein Fristversäumnis begehen und 150 Pfund Strafe erhalten würden, entspräche das fast den Gebühren unseres Company Secretary für drei Jahre. Mehr zu diesem Thema lesen Sie auf der Startseite.
 
 
Lifetime Secretaries und Registered Offices
 
Hier sollen angeblich in den Folgejahren für die Lebenszeit der Firma keine weiteren Kosten für diese Services anfallen. Doch welche Lifetime ist hier gemeint?  Die Ihrer Limited oder der Limited des Anbieters, die er jederzeit zumachen kann? Prüfen Sie also wer Ihnen die Garantie gibt und wovon er leben will, wenn er in den Folgejahren keine Gebühren mehr von Ihnen bekommt, für das Registered Office aber weiter zahlen muss. Würden Sie gratis jahrelang für jemanden arbeiten? Und woher bezahlen diese Anbieter jedes Jahr die Portokosten für die Weiterleitung der Unterlagen von Register und Steuerbehörde (jeweils dicke Briefe mit teurem Porto)? Gehen Sie also an alle Angebote immer mit gesundem Menschenverstand heran und fragen Sie sich: Würde ich das auch so machen? Unser Registered Office, ein echtes prüffähiges Büro,  befindet sich in London und wird jedes Jahr aus den 299 Euro Folgekosten (348 incl. Registergebühr) finanziert, die viele Kunden bezahlen. Eine gesunde Basis.
Treuhänder - Treuhanddirektor / Treuhandaktionär - Anonymität
 
Wenn Ihr Name nicht für jedermann einsehbar im Firmenregister erscheinen soll, gleich ob in der Funktion des Director oder des Anteilseigners, so können wir Ihnen gerne einen Treuhänder = Nominee  zur Verfügung stellen, der dann Ihren Platz im Register einnimmt.
 
Seit 1.10.2008 müssen alle UK-Limiteds mindestens eine natürliche Person als Director ausweisen. Die Zeiten in denen lediglich eine juristische Person als Director ausreichte sind leider vorbei.
 
Für die Anonymität gibt es es mehrere Varianten:
 
1. Als Treuhänder werden natürliche Personen eingesetzt. Die Kosten hierfür betragen - bei einer Treuhandschaft durch uns - mindestens 1.200 £ ohne jede Aktivität bzw. 2.400 £ wenn die Treuhänder auch Verträge, (Steuer-) Erklärungen etc. unterzeichnen soll. Die Sätze müssen individuell ausgehandelt werden. Alternativ können Sie hier einen Bekannten, Mitarbeiter etc. als Treuhanddirector einsetzen.
Aber was die meisten vergessen - Treuhänder hin oder her - irgendjemand muß ja in Deutschland die Geschäfte abwickeln und auf dem Bankkonto als Verfügungsberechtigter stehen. Da würde ich mich ehrlich gesagt unwohl fühlen, wenn ein fremder Dritter alleinige Vollmacht über mein Firmenkonto hat. Also kann doch der, der ohnehin in Deutschland für die Firma agiert auch als Director eingesetzt werden. Kontovollmacht wird dann entweder ihm erteilt oder nur dem Shareholder. Doch was ist mit dem Risiko?
In der Regel kann man einem professionellen Treuhänder eher trauen als dem besten Freund. Wir haben es schon erlebt, dass der beste Freund mit der Frau des Gründers durchbrennt und dabei gleich auch noch die Firmenkonten abräumt.
Ist kein vertrauenswürdiger Dritter zu finden und man will keinem Treuhänder Kontovollmacht geben und der wahre Eigentümer will auch für die Firma agieren, nur nicht gleich als Eigentümer erkannt werden, dann bietet sich der  Lösungsweg über die ultimative Holding (siehe dort) oder konventionell an über
 
2. die Limited Co.KG. In UK sind Director und Shareholder Nominees zur Standardrate von insgesamt 1.500 £ (+ Gründungskosten = insgesamt 1.999 €). Es wird eine Limited&Co.KG in Deutschland gegründet, die im deutschen Handelsregister eingetragen wird. Angestellter Prokurist  wird der "wahre Eigentümer". Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass man sich entweder ein Gehalt zahlen kann oder die Tätigkeit an eine Erfolgsbeteiligung koppelt (falls mit Pfändungen zu rechnen ist). Nur dieser Prokurist hat nun Zugriff auf die Firmenkonten, die dem Director der Limited versperrt sind. so schaltet man das Treuhandrisiko komplett aus. Da die Treuhandkosten von 1.500 £ jedes Jahr wieder fällig werden kann sich schon ab Jahr 2 einer solchen Konstellation eher die Ultimative Holding lohnen, die zwar einmalig 2.980 € kostet, dann aber keinerlei jährliche Folgekosten mehr verursacht. Spätestens ab Jahr 3 ist man mit der
Ultimativen Holding in der Gewinnzone und von Treuhändern jeder Art unabhängig.
 
 
Keinesfalls und niemals sollten Sie mit einer Generalvollmacht arbeiten. (Gründe siehe dort)
(Siehe auch Anteils-/Eigentumsübertragung)
Übersetzungen
 
Wir liefern Ihnen automatisch eine Übersetzung der Satzung ins Deutsche mit. Diese reicht jedoch nicht für die Einrichtung eines Bankkontos oder den Handelsregistereintrag. Dort wird eine beglaubigte Übersetzung gefordert, erstellt von einem bei einem Landgericht zugelassenen Diplomübersetzer. Lassen Sie die individuell erstellen kostet das zwischen 450 und 750 Euro. Da wir aber viele Limiteds gründen und die Satzung bis auf wenige Abweichungen  jedesmal die gleiche ist, erstellt unser Übersetzer die beglaubigte Übersetzung sehr günstig. Im Deutschland- und KG-Paket ist die beglaubigte Übersetzung natürlich schon enthalten. Ebenfalls die beglaubigte Übersetzung des Registerauszuges und ggfs. der Apostille.
Achten Sie bei Direktbestellungen über Servicefirmen, die Ihnen Apostillen liefern, das dort die beglaubigte Übersetzung im Preis enthalten ist. Sonst erleben sie u.U. eine "kostenmäßig" böse Überraschung, denn ohne übersetzung ist die Apostille nichts wert und eine individuelle Übersetzung durch einen damit nicht vertrauten Übersetzer kann dann den Gesamtpreis deutlich erhöhen. Das wird auch in den einschlägigen Internetforen gerne vergessen.
 
 
 
Unselbständige Zweigniederlassung in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
 
 
Zum Schluß noch ein professioneller Rat
 
Informieren Sie sich vorher ausführlich aus einer unabhängigen Quelle. Z.B. durch das Buch zur Limited aus dem Euromedia Verlag, das Sie über uns bestellen können. Weitere Informationen mit Links zu den 8 führenden Anbietern finden Sie auch unter www.limitednews.com.
 
Stellen Sie genau Ihren Bedarf fest. Brauchen Sie nur den Standort UK (z.B. als Einkaufsgesellschaft, Rechteinhaber etc.) oder wollen Sie mit einer Niederlassung in Deutschland arbeiten? Soll die ins Handelsregister eingetragen werden oder nicht? Benötigen Sie ein Bankkonto in Deutschland und/oder England. Wollen Sie ggfs. nicht in Erscheinung treten und benötigen Sie daher Treuhanddirektoren/- gesellschafter? Nur dann können Sie die Preise aller Anbieter - fragen Sie unbedingt mehrere -  realistisch vergleichen.
 
Lassen Sie sich dann noch einmal ausdrücklich Preis und Leistungen bestätigen um alle Mißverständnisse auszuschließen.
 
 
Zweigniederlassung in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
Repräsentanz in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
 
 
Selbständige Zweigniederlassung in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
 
 
 
Stammkapital - Wie hoch? - Muß es einbezahlt werden ? - Womit hafte ich ?
 
Erstaunlicherweise gibt es den meisten Disput mit Kunden um das Stammkapital. Man hat gehört, dass die Gründung bereits mit 1 Pfund Stammkapital möglich ist, man möchte mit möglichst wenig haften und auch so wenig als möglich einzahlen. Dabei werden einige Dinge vergessen:
 
1. Die Höhe des Stammkapitals entscheidet mit darüber wie Kunden, Lieferanten, Banken etc. Sie beurteilen.
2. Wievel Vertrauen würden Sie in eine 1 Pfund Firma setzen, die praktisch nach dem Kauf von 2 Briefmarken
   pleite wäre und Insolvenz anmelden müsste. Wollen Sie Ihre Limited am Tag 2 schon wieder schließen?
3. Wie soll eine 1 Pfund Limited die Gründungskosten aufbringen - z.B. 299 Euro? Die Limited wäre damit
   schon vor der Gründung pleite.
4. Das Stammkapital sollte niemals "ungewöhnlich" hoch sein, sondern sich am üblichen orientieren. Da
   rund 75 % aller UK-Limiteds mit einem Stammkapital von 1000 Pfund gegründet werden, wären Sie mit
   einem solchen "Authorized Capital" eine ganz normale Limited, auch wenn das "Issued Capital" nur ein
   Pfund betrüge.
5. Das Stammkapital (Authorized Capital) muß in UK weder nachgewiesen noch einbezahlt werden. Schrieben
   Sie also z.B. 100 Millionen Pfund hinein müssten Sie diese nicht einzahlen oder nachweisen. Das ist mehr
   ein deklamatorischer und kein realer Wert.
6. Das "Issued Capital", also das ausgegebene Kapital hingegen müssen Sie exakt einzahlen, da die Share-
   holder (Aktionäre) für dessen Erbringung persönlich haften.
 
Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Limited A beschließt die Gründung mit 1000 Pfund Authorized Capital, die auch so im Register eingetragen werden und ist damit eine normale, nicht von vorne herein offenbar auf Betrug ausgerichtete Limited. Der Gründer hat aber nur die 300 Euro für die Gründung und noch einen Schreibtisch und einen alten PC. Dann würde er tatsächlich nur 300 Pfund an Aktien "ausgeben". Diese 300 Pfund wären dann das Issued Capital. Der Shareholder haftet nun nur mit den 300 Pfund die ausgegeben wurden. Da er die komplett einbezahlt hat (bar für die Gründung und über Sachwerte) entsteht für ihn keine persönliche Haftung. Würde er hingegen in der gleichen Situation 1000 Pfund "ausgeben", so wären nur 300 Pfund erbracht und 700 Pfund noch offen. D.h. der Shareholder haftet der Gesellschaft und ggfs. deren Gläubigern gegenüber persönlich bis zur Höhe von 700 Pfund. Sind eventuelle Verbindlichkeiten höher, so gehen die Gläubiger leer aus, denn dafür haftet der Shareholder dann nicht.
Deshalb wird in einem englischen Registerauszug auch immer sowohl das Authorized als auch das Issued Capital ausgewiesen. Dann kann sich ein Lieferant etc. im Zusammenhang mit der Bilanz ein realistisches Bild von der Haftungssituation machen. Wenn er der Limited dann trotzdem Geld leiht oder Waren liefert ist er selber schuld. Das sieht die deutsche Seite anders, da sie hier immer den Betrugsverdacht im Raume sieht. Deshalb ist es auch wichtig, die Limited selber nicht in den deutschen Rechtsraum zu bringen, in dem man z.B. mit einern Limited & Co.KG arbeitet und so nicht von der deutschen Gläubigerfreundlichen Rechtsprechung erfasst zu werden, sondern im Rahmen der unternehmerfreundlichen englischen zu bleiben.
 
Wir raten im Grundsatz entweder 1000 Pfund zu wählen und dann im Rahmen der Gründung soviel Kapital auszugeben, wie man für die Gründung nachweislich ausgibt.
Wenn man mit der Limited ein mit der GmbH vergleichbares Niveau erreichen/halten will, dann wählt man eine Authorized Capital von 20.000 Pfund und gibt davon wieder nur das aus (Issued) was man für die Gründung bezahlt und stockt das später aus Gewinnen auf. Im Prinzip wie bei der ab Herbst neuen Unternehmergesell- schaft in Deutschland, nur dass der Unternehmer dort voll persönlich haftet (lt. BGH-Meinung) während es bei der Limited die persönliche Haftung nicht gibt. Gerade der zuverlässige Entfall der persönlichen Haftung ist aus unserer Sicht auch der Hauptgrund sich für die Limited zu entscheiden und nichts anderes. Denn was nützt mir eine haftungsbeschränkte Rechtsform (GmbH), wenn in der Praxis die Haftungsbeschränkung vom BGH massivst durchlöchert und damit praktisch für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr existent ist..
   
 
 
Steuerberater
 
Grundsätzlich benötigen Sie und Ihr Steuerberater für den Einsatz einer Limited oder Limited & Co.KG in Deutschland kein spezielles Wissen. Denn die Limited/KG bzw. deren Betriebsstätte in Deutschland, wird exakt genauso behandelt wie eine rein deutsche GmbH/KG. Allerdings müssen Sie - auch wenn Sie ausschließlich in Deutschland tätig sind - in UK jährlich zwei Meldungen an das Register und eine an das Finanzamt abgeben. Hierfür gibt es feste Fristen. Damit Sie diese Fristen nicht versäumen und auch sonst wissen was Sie einreichen und tun müssen empfehlen wir dringed das  aus der Praxis für die Praxis erstellte, leicht verständliche Kompendium "Mit der Limited arbeiten" (ohne Fachchinesisch und mit  Mustern und Ausfüllanleitungen für die nötigen Formulare (Accounts, Abbreviated Balance Sheet, Steuererklärung, Meldungen ans Companies House etc.) zu erwerben, das Sie zwar jetzt 48 € kostet, Ihnen aber zukünftig viel Ärger spart. So kostet ein einziges Fristversäumnis bereits mindestens 150 Pfund. Ohne wenn und aber. Entschuldigungen mit denen Sie beim deutschen Finanzamt und Register durchkommen, interessieren in UK niemanden. Fristüberschreitung ist Fristüberschreitung - vom ersten Tage an. Also informieren Sie sich rechtzeitig. Falscher Geiz wird hier teuer! Außerdem benötigen Sie dann in der Regel keinen Steuerberater/Accoutant in UK, sondern erstellen die Unterlagen auf der Basis der Bilanz Ihres deutschen Steuerberaters selber in einer knappen halben Stunde.
 
 
 
Steuern
 
Bis zu einem Gewinn von rund 390.000 Euro beträgt die Steuerlast für Limiteds in Großbritannien lediglich 20 Prozent. Weitere Steuern kommen nicht hinzu. Also keine Gewerbesteuer, Soli oder ähnliches. Hier kann es sich lohnen dem Beispiel großer Firmen zu folgen und bestimmte Aktivitäten über UK zu steuern um den steuerpflichtigen Gewinn in Deutschland völlig legal zu senken. So wickeln praktisch alle großen Konzerne Ihre Einkäufe über Gesellschaften in steuergünstigen Ländern ab und steuern so die Einkaufspreise für die deutsche, steuerpflichtige Firma.  Allerdings nur in gewissen Grenzen. Übertreiben dürfen Sie es - wie immer im Leben - natürlich nicht (Dealing at arms length / Betriebsvergleichszahlen), denn sonst bekommen Sie zu Recht Ärger mit Ihrem Heimatfinanzamt. Folgen Sie also ruhig dem Beispiel der Großen. Entsprechende Konzepte können gerne von Experten für Sie erstellt werden. Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag...
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Camster Management Limited

Spezialist für Limited & Co. KG-Lösungen - Günstigster Anbieter im Test der KIZ eV, München, Oktober 2011
Limitedneu

Die lebende Firma
 
Um Briefkasten- und Tarnfirmen von echten Unternehmen unterscheiden zu können hat die OECD Prüfkriterien entwickelt, die von den europäischen Steuerbehörden, insbesondere den deutschen, regelmäßig herangezogen werden wenn es darum geht zu entscheiden ob eine Auslandsfirma im deutschen Sinne "lebend" und damit "legal" ist. Es sich also nicht um eine Briefkastenfirma handelt, die als - aus Steuersicht - nicht existent gewertet wird.
 
Das hat ggfs.
schwerwiegende Konsequenzen. Denn wird eine Limited als Briefkastenfirma eingeschätzt, so wird sie als nicht existent gewertet und alle Umsätze der Firma - ob im In- oder Ausland - der wirtschaftlich berechtigten Person zugerechnet. D.h.hier werden die vollen deutschen persönlichen Steuersätze berechnet. Die betroffenen Personen sind Direktoren und Shareholder der Limited.
 
Da eine Betriebsprüfung bzw. Prüfung der Umstände oft erst nach 5-6 Jahren erfolgt kann die dann aufgelaufene Forderung in vielen Fällen den persönlichen Ruin bedeuten. Denn die persönliche Steuerbelastung ist meist doppelt so hoch wie die bei einer Kapitalgesellschaft nach Abzug aller Kosten abzuführenden Steuern.
 
Um sicherzustellen, dass Ihre Limited auch als lebende Firma anerkannt wird und nicht durch das Raster der Briefkastenfirma fällt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 
Eigene Festnetztelefonnummer - eintragungsfähig in die Yellow Pages - an physischer Adresse - keine Telefonweiter- bzw. umleitung - eine natürliche Person muss den Anruf während der normalen Geschäftszeiten live beantworten.
 
Eigenes Bankkonto der Firma in Großbritannien
 
Physisches Büro (bei dem es sich auch um eine Bürogemeinschaft handeln kann) in dem aber ein eigener "physischer" Ordner mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Firma befindet, sowie ein prüffähiger Arbeitsplatz für Steuerprüfer etc.. Was logischerweise in einem virtuellen Büro oder einer Postfachadresse nicht darstellbar ist.
 
Dieses physische Büro muss "members of the public", also jedem interessierten,  zu den üblichen Bürozeiten die Möglichkeit geben die Register der Firma einzusehen. Eine Besonderheit des britischen Registers ist nämlich, dass man dort die Aktionäre nicht einsehen kann. Diese werden zwar einmal im Jahr dem Register übermittelt, aber unterjährige Änderungen werden im Register nicht erfasst. Weshalb in britischen Registerauszügen auch immer steht, dass das Shareholding nur am Tage der Annual Return so war und sich zwischenzeitlich geändert haben kann. Will man also wissen wer wirklich aktuell Aktionär der Firma ist, so muss man in das Büro der Limited gehen und dort das Aktienbuch einsehen. Da stösst dann dieses "Member of the public" an echte Probleme wenn es sich um eine virtuelles Office handelt oder wie bei 90 % der Anbieter gar nur um eine Postfachadresse.
Um es ganz klar zu machen: Diese physische Adresse (nicht zu verwechseln mit dem Begriff Strassenadresse, der gerne von Mitbewerbern verwendet wird, die an einer Strassenadresse = FedEx Büro ein Postfach unterhalten)
 ist gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von 95 % der Gründungsagenturen nicht dargestellt
 
Die Folge: Ist kein physisches Büro vorhanden, so ist die Limited in UK nicht legal gegründet und somit aus deutscher Sicht rechtmäßig nicht existent. Auch wenn die britische Seite dies (noch) nicht aktiv verfolgt so bleibt es doch eine Straftat (criminal offence). Und auf deutsche Seite wird dann eben die doppelte Steuerbelastung fällig und die Haftungsbegrenzung entfällt komplett = uneingeschränkte persönliche Haftung für alle Geschäfte, die über die Limited abgewickelt wurden.
 
Dieses physische Büro muss auch
prüffähig sein. D.h. ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung muss dort ggfs. einen Computerarbeitsplatz vorfinden, an dem er die im Rahmen der Prüfung anfallenden Arbeiten durchführen kann.
 
Das alles ist kein Problem, wenn der Director der Limited seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Wohnt also der Director tatsächlich nicht in der Bundesrepublik oder wird ein Treuhanddirector eingesetzt, so hat die deutsche Seite keine Anhalts- bzw. Angriffspunkte. Sonst drohen die genannten Risiken. Die 1200 Pfund im Jahr für den Treuhanddirector sind ggfs. allemal billiger als Anwälte, Steuerberater etc. die Sie in einer Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung engagieren und bezahlen müssten.
 
Lassen Sie sich also unbedingt von Ihrer betreuenden Firma schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Adresse des Registered Office um ein echtes Büro mit prüffähigem Arbeitsplatz und einem Ordner Ihrer Firma mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen handelt und nicht nur um ein virtuelles Büro, ein Postfach oder eine Strassenadresse an der aber kein eigenes Büro unterhalten sondern die Post nur von einem Dienstleister gesammelt und weitergeleitet bzw. dort abgeholt wird.
 
Denken Sie daran mit der legalen Existenz Ihrer Limited steht und fällt die Haftungsbeschränkung und verdoppeln sich ggfs. die zu zahlenden Steuern.
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